Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie
(AGB der KVI)

Unverbindliche Konditionenempfehlung des Gesamtverbandes kunststoffverarbeitende Industrie e.V.
vom 29. April 2002

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für die
kunststoffverarbeitende Industrie werden vom Gesamtverband kunststoffverarbeitende
Industrie e.V., Frankfurt, unverbindlich empfohlen. Es bleibt daher
den Verbandsmitgliedern und ihren Vertragsparteien unbenommen, abweichende
Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen
Sondervermögen.
I. Anwendung
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote
sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für
künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag
zugegangen sind.
3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie
vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden
die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben
und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher
Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung
bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden
sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile
für Formen verständigen.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich
der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende
Preise gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen,
soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft
gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne
Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt
hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist
auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß
erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller
selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis
eines höheren Schadens vorbehalten.
3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den
Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen
und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung
eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt
der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist
der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren
Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet
sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf
gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben,
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung
oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen,
gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der

Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen
während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu
erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen
Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten
Teil des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall
höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen
des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe
der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart
und Versandweg.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes
auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen
der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten
gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der
Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen ( Vorbehaltsware)
als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige
Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht
vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß
des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser
wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware
zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer
der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung
der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der
§§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers
an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen
gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, daß er
mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen
1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller
nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis
zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich
alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur
Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des
Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2
und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren
weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz
5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen
Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers
verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite
sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten
gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht
von Dritten getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch
macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern
zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere
das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die
Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens
jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf
Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? 
Referenzen erhalten Sie auf Anfrage, wir beraten Sie gerne.